Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 9 Ortsnahe Leistungserbringung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/9#abs-1 (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/9#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/9#abs-2 (2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/9#abs-3 (3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 127
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05Zitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 – L 8 AS 4364/05Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 – L 8 AS 2764/05Zitiert von 4
- BGH, 21.05.2019 – 2 ARs 282/18Zuständiges Amtsgericht bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- BSG, 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Keine erneute Sechs-Monats-Frist zur Absenkung unangemessener Unterkunftskosten bei Voraufklärung durch den Sozialhilfeträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 385
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.09.2014 – L 2 AS 136/14 B
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2012 – L 6 AS 611/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.05.2007 – L 12 B 47/07 AS ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 9 Abs. 1a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.